Die Grundsteuer ist verfassungswidrig, das hat das Bundesverfassungsgericht schon 2018 festgestellt. Ab 2025 darf die Grundsteuer nicht mehr nach den bisherigen Einheitswerten ermittelt werden. Vielmehr gelten ab 2025 neue Grundsteuerwerte, die bereits zum 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) ermittelt werden müssen.
Die bedeutet, dass jeder Immobilieninhaber eine Feststellungserklärung für jede einzelne seiner Immobilien abgeben muss. Den Abgabezeitraum für diese elektronisch zu übermittelnden Feststellungserklärungen hat die Behörde bereits festgelegt: vom 01. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 müssen die Erklärungen übermittelt werden.
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FAQs
Die Grundsteuer wird in Deutschland auf inländischen Grundbesitz erhoben. Hierzu zählen unbebaute und bebaute Grundstücke, aber auch Eigentumswohnungen, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zu denen auch land- und forstwirtschaftliche Flächen gehören. Die Grundsteuer ist grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu zahlen.
Die Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben und die Einnahmen fließen auch ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Diese Mittel werden verwendet, um damit zum Beispiel Schulen, Kindertagesstätten, Schwimmbäder oder Büchereien zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur wie Straßen, Radwege oder Brücken vorzunehmen.
Das Finanzamt setzt den Grundsteuermessbetrag fest. Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den von Ihnen erklärten Angaben (wie z.B. den Flächen) und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Faktoren. Diesen Messbetrag multipliziert dann Ihre Gemeinde vor Ort mit dem örtlichen geltenden Grundsteuerhebesatz und berechnet so die zu zahlende Grundsteuer. Die Einnahmen aus der Grundsteuer fließen ausschließlich an die Kommunen, also an die Städte und Gemeinden.
Die bisherige Grundsteuer fußt auf veralteten Werten aus dem Jahr 1964. Das ist ungerecht, urteilte das Bundesverfassungsgericht 2018 und so müssen in ganz Deutschland die jahrzehntelang unveränderten Grundlagen ab 2025 durch eine veränderte Grundsteuer ersetzt werden. Bundesweit gelten nun ab 2025 verschiedene Grundsteuergesetze.
Sie als Eigentümerin oder Eigentümer müssen in Ihrer Erklärung einige Angaben machen, die in den Behörden nicht voll digitalisiert vorliegen. Das muss schon 2022 geschehen, weil die Neubewertung aller rund 36 Millionen Grundstücke in der Bundesrepublik nun einmal Zeit benötigt. Deshalb müssen Sie bitte bereits in diesem Jahr eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben – das gilt deutschlandweit. Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Sollten sich an Ihrem Grundbesitz bis dahin Änderungen (z.B. durch Verkauf, Anbau, Abriss) ergeben, erfolgen die notwendigen Anpassungen im neuen und im alten Recht.
Die Grundsteuer wird erstmalig ab 2025 nach den neuen Regelungen erhoben. Sollten sich an Ihrem Grundbesitz bis dahin Änderungen (z.B. durch Verkauf, Anbau, Abriss) ergeben, erfolgen die notwendigen Anpassungen im neuen und im alten Recht.
Das Grundsteuerreformgesetz aus dem Jahr 2019 ist ein Bundesgesetz. Die Länder haben aber die Möglichkeit erhalten, auch eigene Grundsteuergesetze zu erlassen.
Wenn Sie zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind, haben Sie bitte eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben.Erklärungspflichtig sind auch Erbbauberechtigte im Falle eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts sowie Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden.
Ja. Bei Eigentumswohnungen wird die Grundsteuer nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf die einzelnen Wohnungen erhoben. Daher müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer einer Eigentumswohnung eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben. Und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst in der Wohnung leben oder diese vermietet .
Wenn Sie Mieterin bzw. Mieter sind, müssen Sie keine Erklärung einreichen. Allerdings sind Sie von der Grundsteuerreform betroffen, wenn Ihnen die Wohnungseigentümerin oder der Wohnungseigentümer die Grundsteuer als Nebenkosten in Rechnung stellt und sich die Grundsteuer in Folge der Reform ändert. Nach den mietrechtlichen Regelungen ist die Grundsteuer umlagefähig. Das bedeutet, Eigentümerinnen oder Eigentümer dürfen die Grundsteuer den Mieterinnen und Mietern über die Nebenkosten in Rechnung stellen. An dieser Regelung hat sich durch die Grundsteuerreform nichts geändert. Wie sich die Reform konkret für Sie auswirkt, können Sie dann anhand der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 sehen.
Die Erklärung muss elektronisch an das entsprechende Finanzamt übermittelt werden.
Gerne können wir dies für Sie übernehmen.
Nein. Bitte reichen Sie keine begleitenden Unterlagen mit der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ein. Sollte das Finanzamt weitere Unterlagen von Ihnen für die Prüfung benötigen, werden Sie zur Vorlage der Unterlagen aufgefordert. Bitte bewahren Sie ggf. vorhandene Unterlagen sorgfältig auf, falls Sie zur Vorlage aufgefordert werden.
Die Grundsteuerreform soll aufkommensneutral durchgeführt werden. Das bedeutet, dass das Gesamtaufkommen an Grundsteuer in jeder Stadt oder Gemeinde durch die Reform weder steigen noch sinken soll. Aber die einzelnen Grundsteuerzahlungen können sich ändern. Die einen Eigentümerinnen und Eigentümer werden mehr Grundsteuer bezahlen müssen, die anderen weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und der verfassungswidrigen Einheitswerte.
Nein. Sie können die Grundsteuer noch nicht berechnen, da die neuen Hebesätze noch nicht feststehen. Maßgeblich sind die Hebesätze ab dem Jahr 2025. Die Hebesätze werden sich fast in allen Städten und Gemeinden ändern und werden im Laufe des Jahres 2024 durch die Städte und Gemeinden festgelegt.
Bei reinen Wohngebäuden ist nur die Wohnfläche zu erklären. Die Fläche eines Arbeitszimmers gehört zur Wohnfläche. Zur Wohnfläche zählen nicht:
- Räume im Keller und Dachgeschoss, die nicht als Wohnraum dienen;
- Garagen bleiben außer Ansatz, wenn sie Wohngebäuden dienen oder wenn die Grundfläche 100 Quadratmeter nicht überschritten wird;
- Nebengebäude bleiben unberücksichtigt, wenn sie Wohngebäuden dienen und ihre Gebäudefläche weniger als 30 Quadratmeter beträgt.
Die Wohnfläche berechnet sich regelmäßig nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. S. 2346). Die Wohnfläche finden Sie auch in Ihren Bauunterlagen oder dem Kaufvertrag.
Es werden Informationen aus dem Liegenschaftskataster benötigt: Gemarkung, Flur, Flurstück und Flächen. Außerdem ist die Grundbuchblattnummer anzugeben. Die Angaben zum Grundstück finden Sie auch in Ihren Bauunterlagen, dem Grundbuchblatt oder dem Kaufvertrag.
Zum Grundvermögen gehören unbebaute und bebaute Grundstücke. Weiterhin gehören auch die Wohnteile, die bisher zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten, zum Grundvermögen.
Die Steuermesszahl wird zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags benötigt.
Der Hebesatz wird zur Ermittlung der Grundsteuer benötigt. Der Hebesatz für die neue Rechtslage ab 2025 wird von den Städten und Gemeinden im Laufe des Jahres 2024 neu festgesetzt. Die neuen Hebesätze finden Sie dann über die amtlichen Veröffentlichungen (z.B. auf den Internetseiten) der Stadt oder Gemeinde, in der Ihr Grundbesitz liegt.